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   BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14   

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https://dejure.org/2017,24933
BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14 (https://dejure.org/2017,24933)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2017 - X ZR 85/14 (https://dejure.org/2017,24933)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 (https://dejure.org/2017,24933)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 242 BGB, § 259 Abs 1 BGB, § 745 Abs 2 BGB
    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch den anderen Mitberechtigten: Berücksichtigung der Gründe für die Nichtnutzung durch den Anspruchsteller; erforderlicher Kenntnisstand für den Beginn der Verjährungsfrist; Anspruch auf Vorlage ...

  • damm-legal.de

    Zum Geldausgleich eines Mitberechtigten bei der Nutzung einer Erfindung

  • IWW

    § 745 Abs. 2 BGB, § ... 195, § 199 Abs. 1 BGB, § 33 Abs. 1 PatG, § 9 Abs. 1 ArbnErfG, Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 741 ff. BGB, § 744 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG, § 33 PatG, § 259 Abs. 1 BGB, § 242 BGB

  • Wolters Kluwer

    Geldausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit; Vorliegen des für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnisstandes; Anforderungen an den Anspruch auf Vorlage von ...

  • rewis.io

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch den anderen Mitberechtigten: Berücksichtigung der Gründe für die Nichtnutzung durch den Anspruchsteller; erforderlicher Kenntnisstand für den Beginn der Verjährungsfrist; Anspruch auf Vorlage ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit; Vorliegen des für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnisstandes; Anforderungen an den Anspruch auf Vorlage von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Patentrecht/Zivilrecht: Sektionaltor II

  • datenbank.nwb.de

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch den anderen Mitberechtigten: Berücksichtigung der Gründe für die Nichtnutzung durch den Anspruchsteller; erforderlicher Kenntnisstand für den Beginn der Verjährungsfrist; Anspruch auf Vorlage ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausgleichsanspruch des Miterfinders

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum Geldausgleich eines Mitberechtigten bei der Nutzung einer Erfindung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geldausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1200
  • GRUR 2017, 890
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03

    gummielastische Masse II

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Mitberechtigten ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Benutzung der gemeinsamen Erfindung durch einen anderen Teilhaber grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an zu, in dem er eine entsprechende Benutzungsregelung, d.h. einen angemessenen Ausgleich in Geld, mit hinreichender Deutlichkeit verlangt hat (BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342, 348 - Gummielastische Masse II).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Beurteilung der Frage, ob einem Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, die Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342, 348 - Gummielastische Masse II).

    Der Bundesgerichtshof hat einen Ausgleichsanspruch zwar auch für den Fall für möglich erachtet, dass der Gläubiger den Gegenstand des Rechts nicht gebrauchen will (BGHZ 162, 342, 347 - Gummielastische Masse II).

  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07

    Türinnenverstärkung

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Auch ein Arbeitnehmer, dessen Diensterfindung wirksam in Anspruch genommen ist, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine anhand des Gewinns errechnete Vergütung haben, weil er grundsätzlich an allen finanziellen Vorteilen "angemessen" zu beteiligen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07, BGHZ 183, 182 = GRUR 2010, 223 Rn. 20 - Türinnenverstärkung).

    Für das Recht der Arbeitnehmererfindungen hat der Bundesgerichtshof einen generellen Anspruch auf Rechnungslegung über den Gewinn unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, außergewöhnlich hohe Gewinne fänden regelmäßig in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeitnehmer durch Rechnungslegung über die Umsätze grundsätzlich ausreichend informiert sei, um die angemessene Vergütung beziffern zu können (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07, BGHZ 183, 182 = GRUR 2010, 223 Rn. 31 - Türinnenverstärkung).

  • BGH, 27.09.2016 - X ZR 163/12

    Patentrecht: Schadensersatzanspruch eines übergangenen Mitberechtigten bei

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Deshalb steht den anderen Mitberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der einen anteiligen Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann und dessen Entstehungszeitpunkt nicht davon abhängt, wann er erstmals geltend gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 18 ff. - Beschichtungsverfahren).

    Deshalb sind auch Ausgleichsansprüche zwischen Mitberechtigten in entsprechender Weise beschränkt (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 30 - Beschichtungsverfahren).

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 165/04

    Zylinderrohr

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kommt ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten eines nicht eingetragenen Miterfinders für die von diesem nicht wahrgenommene Möglichkeit, den Gegenstand der Erfindung selbst zu nutzen, auch dann in Betracht, wenn das gemeinschaftliche Recht der Miterfinder auf ein technisches Schutzrecht nicht zu einem gemeinschaftlichen Recht am Schutzrecht geführt hat (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, 402 - Zylinderrohr).

    Deshalb ist eine einvernehmlich zustande gekommene Benutzungsregelung dieses Inhalts unter Teilhabern einer Erfindergemeinschaft grundsätzlich als sachgerecht anzusehen und allenfalls dann zu beanstanden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Berechnung auf dieser Basis gerade im konkreten Fall ungeeignet erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, 404 - Zylinderrohr).

  • BGH, 11.04.1989 - X ZR 26/87

    Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung; Berechnung der

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 33 PatG umfasst nicht die Herausgabe des vom Benutzer erzielten Gewinns (BGH, Urteil vom 11. April 1989 - X ZR 26/87, BGHZ 107, 161, 167 f. = GRUR 1989, 411, 413 - Offenendspinnmaschine).
  • BGH, 12.03.2009 - Xa ZR 86/06

    Blendschutzbehang

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erscheint es nicht zwingend, dass eine etwaige Beteiligung des die Erfindung nicht nutzenden Teilhabers an den Vorteilen, die der andere Teilhaber aus der Nutzung der Erfindung zieht, die Größe des jenem zustehenden ideellen Bruchteils am Patent widerspiegelt (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - Xa ZR 86/06, GRUR 2009, 657 Rn. 18 - Blendschutzbehang).
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Es genügt, wenn er eine Feststellungsklage erheben kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, WuW/E DE-R 4336 = RdE 2014, 453 Rn. 22 - Stromnetznutzungsentgelt VII; Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 Rn. 11).
  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Die gebotene Auslegung der Urteilsformel im Lichte des Tatbestands und der Entscheidungsgründe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 Rn. 11 - Rohrreinigungsdüse II; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 22) ergibt zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht mit dem Ausspruch zu I.1 ein Grundurteil über den von der Klägerin erhobenen bezifferten Zahlungsanspruch wegen Benutzungshandlungen seit dem 1. September 2005 erlassen und mit dem Ausspruch zu I.2 über den Zwischenfeststellungsantrag entschieden hat, den die Klägerin auf seine Anregung hin anstelle des erstinstanzlichen Feststellungsantrags gestellt hat und der sich ausschließlich auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch bezieht.
  • BGH, 17.05.2011 - X ZR 77/10

    Treppenlift

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Zwar ist der Mitberechtigte materiell an einer eigenen Nutzung nicht gehindert, denn er kann den auf die formale Rechtsposition gestützten Ansprüchen des Patentinhabers den Einwand der widerrechtlichen Entnahme entgegensetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ZR 77/10, GRUR 2011, 853 Rn. 11 - Treppenlift; Melullis in Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 46).
  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Die gebotene Auslegung der Urteilsformel im Lichte des Tatbestands und der Entscheidungsgründe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 Rn. 11 - Rohrreinigungsdüse II; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 22) ergibt zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht mit dem Ausspruch zu I.1 ein Grundurteil über den von der Klägerin erhobenen bezifferten Zahlungsanspruch wegen Benutzungshandlungen seit dem 1. September 2005 erlassen und mit dem Ausspruch zu I.2 über den Zwischenfeststellungsantrag entschieden hat, den die Klägerin auf seine Anregung hin anstelle des erstinstanzlichen Feststellungsantrags gestellt hat und der sich ausschließlich auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch bezieht.
  • BGH, 22.07.2014 - KZR 13/13

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stromnetznutzungsentgelten:

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 15/04

    Anspruch eines Miterfinders auf Einräumung einer Mitberechtigung an Patenten für

  • BGH, 15.12.2021 - VIII ZR 66/20

    Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14, juris Rn. 62 ff.; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, § 259 Rn. 26).
  • OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18

    Erbengemeinschaft: Notwendiger Inhalt eines Neuregelungsverlangens hinsichtlich

    Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof ein Verlangen, welches hilfsweise Ansprüche auf eine nach billigem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entsprechende Verwaltung und Benutzung geltend machte, lediglich Auskunft forderte und ein konkretes Zahlungsbegehren nicht enthielt, für hinreichend deutlich angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2017 - X ZR 85/14, GRUR 2017, 890 Tz. 22).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 15 U 55/21
    Mangels anders lautender vertraglicher Vereinbarungen bildeten sie angesichts dessen - bis zu dem Zeitpunkt der Übertragung des klägerischen Anteils auf die A GmbH - eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH NJW-RR 2005, 1200 - gummielastische Masse II; BGH GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit).

    Beansprucht er derartiges, steht dem Teilhaber ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. § 745 Abs. 2 BGB zu (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH GRUR 2016, 1257 - Beschichtungsverfahren; BGH NJW-RR 2005, 1200 - gummielastische Masse II; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 16891); § 743 Abs. 2 BGB kommt dann nicht zum Tragen.

    Ein finanzieller Ausgleichsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB entsteht, wenn es die materielle Gerechtigkeit erfordert, dass der die (Gesamt-)Erfindung Benutzende für Gebrauchsvorteile, die den seinen Anteil übersteigenden Bruchteil übertreffen, einen Ausgleich in Geld an die übrigen Mitberechtigten leistet (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH NJW-RR 2005, 1200 - gummielastische Masse II; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 27600).

    Hat der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung abgesehen, sind zudem auch die Gründe hierfür von Bedeutung (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 27600).

    In solchen Fällen braucht der andere Mitberechtigte, der nicht über vergleichbare Erfahrung oder Ressourcen verfügt, etwa ein Einzelerfinder, der die ihm zustehenden Rechte typischerweise durch Vergabe von Nutzungsrechten nutzt, grundsätzlich nicht näher zu den Gründen vorzutragen, aus denen er auch für das in Streit stehende Schutzrecht von einer anderweitigen Verwertung abgesehen hat (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Höhe des Ausgleichsanspruchs in den Fällen, in denen die Teilhaber keine entsprechende Benutzungsregelung getroffen haben, zwar regelmäßig nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu bemessen (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II).

    Liegen besondere Umstände vor, die die Berechnung auf dieser Basis gerade im konkreten Fall ungeeignet erscheinen lassen, kommt eine davon abweichende Methode in Betracht (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II).

    Anerkannt ist darüber hinaus, dass es nicht zwingend ist, dass die Beteiligung des die Erfindung nicht nutzenden Teilhabers an den Vorteilen, die der andere Teilhaber aus der Nutzung der Erfindung zieht, die Größe des jenem zustehenden ideellen Bruchteils am Patent widerspiegelt (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH GRUR 2009, 657 - Blendschutzbehang).

    Da ein Antrag auf Einräumung einer Mitberechtigung nicht die Angabe eines bestimmten ideellen Anteils voraussetzt (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II) und die Höhe des ideellen Anteils nicht im Patentregister eingetragen wird, ist es für den hier interessierenden Zusammenhang unschädlich, dass die Beklagte ihrem Angebot nicht die Miterfinderquoten 95 % zu 5 % zugrunde gelegt hat.

    Es ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass ein Mitberechtigter, der eine Erfindung für sich allein zum Patent anmeldet, gegen seine Pflicht zur gemeinschaftlichen Verwaltung gem. § 744 Abs. 1 BGB verstößt und zugleich das den anderen Mitberechtigten zustehende Immaterialgüterrecht an der Erfindung, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist, verletzt, weshalb den anderen Mitberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen kann, der einen anteiligen Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann (BGH GRUR 2020, 986 - Penetrometer; BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH GRUR 2016, 1257 - Beschichtungsverfahren).

  • BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18

    Penetrometer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht nur ein außerhalb der Erfindungsgemeinschaft stehender Dritter, sondern auch ein Mitberechtigter an der Erfindung nicht befugt, eine Patentanmeldung für die gemeinsame Erfindung nur im eigenen Namen einzureichen (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 24 - Beschichtungsverfahren; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14, GRUR 2017, 890 Rn. 34 - Sektionaltor II).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 9 A 1133/18

    Straßenbauverwaltung kann Kostenbeteiligung an gemeindlichen Entwässerungskanälen

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 309/12 -, NJW 2015, 1007, juris Rn. 15; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 -, MDR 2017, 1200, juris Rn. 44; abweichend für den - hier nicht gegebenen - Fall einer sog. Dreieckskondiktion: BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12 -, NJW 2015, 1948, juris, ist geklärt, dass der Wunsch eines Gläubigers, den Ausgang eines Rechtsstreits mit dem Schuldner abzuwarten, der von derselben Vorfrage abhängig ist wie ein weiterer, noch nicht rechtshängiger Anspruch, den Beginn der Verjährung nicht zu beeinflussen vermag.

    vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR85/14 -, MDR 2017, 1200, juris Rn. 44.

  • BGH, 28.11.2023 - X ZR 83/20

    Der Herausgabeanspruch nach verjährtem Schadensersatzanspruch - und seine

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Ansprüchen auf Schadensersatz vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14, GRUR 2017, 890 Rn. 40 - Sektionaltor II).
  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 692/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

    Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 15, WM 2021, 1665; Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 Rn. 20, NJW 2020, 2534; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 Rn. 40, MDR 2017, 1200).
  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 396/21

    BGH verneint einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom

    Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 15, WM 2021, 1665; Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 Rn. 20, NJW 2020, 2534; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 Rn. 40, MDR 2017, 1200).
  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 679/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

    Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 15, WM 2021, 1665; Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 Rn. 20, NJW 2020, 2534; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 Rn. 40, MDR 2017, 1200).
  • OLG München, 15.12.2022 - 6 U 2665/19

    Verjährung des Patentvindikationsanspruchs

    Es genügt, wenn er eine Feststellungsklage erheben kann (BGH, GRUR 2017, 890 Rn. 40 - Sektionaltor II).

    bb) Auch soweit man den Anspruch gemäß Klageantrag Ziffer 4 a) aus § 823 Abs. 1 BGB ableiten möchte, weil ein Nicht- oder Mitberechtigter, der eine Erfindung für sich allein zum Patent anmeldet, das dem anderen Teil zustehende Immaterialgüterrecht an der Erfindung als "sonstiges Recht" verletzt und der Anspruch auf Schadensersatz auch einen anteiligen Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 890 Rn. 34 - Sektionaltor II, unter Verweis auf BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 18 ff. - Beschichtungsverfahren), ist der Anspruch ebenfalls verjährt.

    Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des behaupteten Rechts an der Erfindung aus Art. 60 Abs. 1 Satz 1 EPÜ als "sonstiges Recht" (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 696 (697) - Gummielastische Masse I; bei etwaiger Mitberechtigung: BGH, GRUR 2017, 890 Rn. 34 - Sektionaltor II) durch die Patentanmeldung ist ebenfalls verjährt.

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - U (Kart) 8/19
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - 2 U 91/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 9 A 2622/18

    Straßenbauverwaltung kann Kostenbeteiligung an gemeindlichen Entwässerungskanälen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22

    Auskunftsanspruch - Wettbewerbsverbot - Konkurrenztätigkeit - angestellter

  • OLG Frankfurt, 01.11.2017 - 6 W 69/17

    Inhalt und Umfang der Verurteilung zur Rechnungslegung

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2022 - 6 U 255/21

    Verbindungsstücke für Wellrohre - Umfang der Auskunftspflicht bei einer

  • OLG Frankfurt, 22.07.2021 - 6 U 108/10

    Anwendbares Recht bei Vindikation nationaler Teile eines Bündelpatents

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 5.18

    Unterliegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14

    Patentgeschütztes Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung für

  • OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16

    Ansprüche des Arbeitnehmers auf Auskunft und Vergütung wegen einer

  • LG Düsseldorf, 18.01.2022 - 4a O 22/20
  • LG München I, 26.06.2020 - 21 O 9709/17

    Durchsetzung und Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4c O 39/19

    Sanitäre Einsetzeinheit mit Vorsatzsieb

  • OLG Koblenz, 12.04.2018 - 2 U 660/17

    Gebäude sechs Monate bewohnt: Architektenleistung abgenommen!

  • LG Düsseldorf, 11.01.2021 - 4c O 3/20

    Reißverschluss

  • LG Hamburg, 07.05.2020 - 327 O 146/18

    Arbeitnehmererfindung: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung

  • LG Frankfurt/Main, 28.07.2021 - 6 O 360/20
  • LG München I, 06.10.2022 - 7 O 8993/19

    Informations- und Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Kreuzlizenzvertrages

  • LG München I, 17.04.2019 - 21 O 2247/17

    Verhältnis von Vindikations- und Nichtigkeitsklage

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